Falls Sie, egal in welchem Alter und aus welchem Grund, nicht mehr für sich selbst entscheiden können, muß jemand für Sie einspringen.
Und das sagt unsere Expertin
Die Vorsorgevollmacht
Falls Sie kurz- oder längerfristig nicht für sich selbst entscheiden können, muss dies eine Person Ihres Vertrauens für Sie übernehmen. Wer das sein soll, was diese Vertrauensperson alles darf und was auch nicht, lässt sich in der sogenannten Vorsorgevollmacht regeln.
Häufig werden Vorsorgevollmachten erst in der zweiten Lebenshälfte erstellt, aber auch ein jüngerer Mensch kann, zum Beispiel nach einem Autounfall mit anschließendem Koma, in eine Situation kommen, in der eine Vorsorgevollmacht zwingend erforderlich wäre. Da man eine Vorsorgevollmacht jederzeit wieder ändern, also erweitern oder auch reduzieren kann – auch die bevollmächtigte Vertrauensperson selbst kann jederzeit ausgetauscht werden – ist festzustellen, dass es für jeden volljährigen Menschen hilfreich ist oder zumindest sein kann, wenn er eine solche Vorsorgevollmacht erteilt hat.
Hierzu muss man wissen, dass das Gesetz (Ausnahmen nur für minderjährige Kinder!) im Regelfall keine Bevollmächtigung für einen anderen tätig zu werden durch Eheschließung oder Verwandtschaft vorsieht; das bedeutet ohne Vorsorgevollmacht ist weder die Ehefrau unseres als Beispiel zitierten Unfallopfers, noch dessen Eltern oder Kinder berechtigt, für den im Koma liegenden Ehemann/Sohn oder Vater irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben – hier hilft nur eine Vorsorgevollmacht.
Durch eine – rechtzeitig erstellte – Vorsorgevollmacht kann auch häufig in den Fällen, in denen Menschen alters- oder krankheitsbedingt langfristig nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, die ansonsten erforderliche gerichtliche Bestellung eines Betreuers – dann unter Umständen eine dem Patienten fremde Person – vermieden werden.
Die Patientenverfügung
Einen anderen Regelungsinhalt hat normalerweise eine Patientenverfügung. Patientenverfügungen werden ganz überwiegend von älteren oder an einer Krankheit leidenden Menschen verfasst. Da Ärzte im Regelfall alles tun müssen, um einen Mensch am Leben zu erhalten, werden in einer Patientenverfügung gewisse medizinisch mögliche Maßnahmen, die man für sich selbst jedoch nicht wünscht, wie künstliche Ernährung, Magensonden, Dialyse usw., ausgeschlossen. Gibt es eine solche Patientenverfügung, ist der Arzt an den Willen des Patienten, den dieser unter Umständen in der konkreten Situation, beispielsweise nach einer OP, nicht mehr selbst äußern kann, gebunden. Auch diese Patientenverfügung kann sehr individuell gestaltet werden.
Die Medien sind voll von Mustervorlagen für sowohl Vorsorgevollmachten als auch Patientenverfügungen, diese können als erste Informationsquelle zum Thema durchaus herangezogen werden. Vor Abschluss einer entsprechenden Vollmacht/Verfügung rate ich jedoch grundsätzlich zur individuellen anwaltlichen oder notariellen Beratung, damit die Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung dann auch Ihren exakten Vorstellungen entspricht.

Susanne Remelius
Rechtsanwältin, Notarin