Ein Haus und GEG Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG): Aufgeschoben, aber nicht aufgehoben!

Für den einen dringend notwendiger zeitlicher Aufschub, für die anderen Verzögerung der dringend notwendigen Wärmewände.
Stand 22.07.2023

Die Abstimmung über die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fand nicht wie von der Ampel-Koalition angestrebt vor der parlamentarischen Sommerpause 2023 statt. Es wurde nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Zeit nach der parlamentarischen Sommerpause vertagt. Inhaltlich soll sich lt. Mitteilung der regierenden Parteien nichts ändern.
Worum geht es beim sogenannten „Heizungsgesetz“?.

Durch die nicht immer sachliche Berichterstattung im Vorfeld zum „Heizungsgesetz“ sind viele Menschen verunsichert. Daher das Wichtigste vorweg: Niemand wird gezwungen, seine funktionierende Heizung auszutauschen, auch nicht, wenn sie mit fossilen Energieträgern läuft! Reparaturen sind weiterhin möglich. Eine Ausnahme, die bereits in der aktuell noch gültigen Fassung des GEG formuliert war, bezieht sich auf Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Diese müssen nach wie vor ersetzt werden.

Die GEG-Novelle besagt nun, dass ab dem 01. Januar 2024 eine Verpflichtung besteht für Neubauten in Neubaugebieten Heizungen einzubauen, die mit 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Dies galt in ähnlicher Form bereits nach der ersten Fassung des GEG aus 2020, allerdings wurde darin nur eine „anteilige Nutzung“ erneuerbarer Energien vorgeschrieben.
Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude wird sich wohl folgende Vorgabe durchsetzen: Die 65-Prozent-Regelung gilt erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, die besagt, dass kein Anschluss an ein Fernwärmenetz sowie kein Ausbau der Infrastruktur in Richtung Wasserstoff vorgesehen ist. Das GEG wurde somit an das Wärmeplanungsgesetz (WPG) gekoppelt, dass kurz gesagt auf den klimaneutralen Umbau der Heiz-Infrastruktur abzielt. Das WPG soll in der zweiten Jahreshälfte beschlossen werden, sodass beide Gesetze gleichzeitig ab dem 01. Januar 2024 in Kraft treten könnten.

Mit der Kopplung an das Wärmegesetz geht also einher, dass die Pflicht zur Erfüllung der 65-Prozent-Regelung für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude nach hinten verschoben wird. Somit bleibt der Einbau von Gasheizungen weiterhin möglich, und zwar in Gemeinden mit mehr als 100.00 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 und in Gemeinden mit 100.000 Einwohnern oder weniger bis zum 30. Juni 2028. Allerdings gilt als Voraussetzungen, dass die Gasheizungen auf den Betrieb mit Biomasse oder Wasserstoff („H2-ready“-Option) umrüstbar sind. Daher muss die Wärmeplanung eine entsprechende Infrastruktur für Wasserstoff mit benennen.

Für den Anteil der Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff gelten zudem konkretere Übergangsregelungen:
bis zum 1. Januar 2029 sollen es mindestens 15 Prozent, bis zum 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und bis zum 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent sein.
Doch es soll eine Ausnahme geben: Befindet sich ein Gebäude in einem Gebiet, für das bis zum 30. Juni 2028 ein Fahrplan vorliegt, laut dem bis zum 31. Dezember 2044 eine vollständige Versorgung mit Wasserstoff eintreten wird, soll die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien nicht eingehalten werden. In bestimmten Fällen könnte eine Gasheizung also tatsächlich bis Ende 2044 ganz normal mit fossilen Energieträgern weiter betrieben werden (Vgl. Formulierungshilfe S. 101, siehe Quellen).

Sobald hingegen feststeht, dass weder ein Anschluss an ein Fernwärmenetz noch die Versorgung mit Wasserstoff möglich sein wird, soll es dafür Übergangsfristen geben. Wichtig zu verstehen ist, dass das alleinige Vorliegen der Wärmeplanung noch keine Verpflichtungen für die Erfüllung der 65-Prozent-Regelung mit sich führen soll. Im Nachgang soll zunächst noch eine offizielle Entscheidung „über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ getroffen werden. Etwas irritierend in diesem Zusammenhang ist ein Satz aus den zuletzt veröffentlichten „GEG Formulierungshilfe zur Änderung des Entwurfs der zweiten Fassung“. Dort heißt es, sobald eine Entscheidung vorliege, „sind die Anforderungen nach Absatz 1 (Anm. d. Red.: gemeint ist die 65-Prozent-Regelung) einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden“. Wie dies umzusetzen sein soll, ist fraglich.

Zudem sind in der Formulierungshilfe weitere Hinweise zu Übergangsfristen genannt. Diese wurden im Laufe der Auseinandersetzungen um das GEG ausgeweitet. Sie gelten nun sowohl im Falle einer sogenannten Heizungshavarie, wenn eine Heizung also unreparierbar kaputt ist, als auch im Falle des geplanten Heizungstausches. Fünf Jahre anstatt wie zuvor drei Jahre hätten Eigentümer*innen Zeit, die 65-Prozent-Regelung umzusetzen. Derweilen könnten weiterhin z. B. Mietheizungen verwendet werden, die mit fossilen Energieträgern laufen.

Um den Grundsatz der Technologieoffenheit zu wahren, war es für einige Akteure in der Ausarbeitung des GEG wichtig, das Heizen mit Wasserstoff als Option stärker hervorzuheben. Allerdings scheint es fraglich, ob überhaupt wenn gebraucht so viel Wasserstoff zur Verfügung stehen wird, dass auch private Haushalte davon profitieren können, denn der Einsatz ist momentan eher für die Industrie vorgesehen. Zudem soll sich der EU-Emissionshandel ab 2027 auf den Gebäudesektor ausweiten und auch mit der Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie könnten noch einmal Verpflichtungen auf die Mitgliederstaaten zukommen, die sich auf das GEG auswirken.

Die Betriebskosten, die im Nachgang für eine umrüstbare Gasheizung entstehen könnten, sind aktuell kaum kalkulierbar. Daher wird das geänderte GEG voraussichtlich einen Passus enthalten, der eine Beratungspflicht für all diejenigen vorsieht, die mit dem Gedanken spielen, weiterhin auf Gas und dann später auf Wasserstoff zu setzen. Neben dieser Option und dem Anschluss an ein Fernwärmenetz wäre die 65-Prozent-Regelung zum Beispiel über Wärmepumpe, Stromdirektheizung, solarthermische Anlagen oder Biomasse-Anlagen umsetzbar. Auch das Heizen mit Holz bleibt eine Möglichkeit.

Für Eigentümer*innen besonders wichtig ist natürlich die Frage der Finanzierung einer neuen Heizungsanlage. Zur genauen Ausgestaltung von Förderungen, Mieterschutz und Härtefallregelungen werden wir Sie noch einmal gesondert informieren, sobald dazu endgültige Informationen vorliegen. 
Schon jetzt gilt aber: Es ist davon abzuraten, Entscheidungen zum Thema Heizen auf die lange Bank zu schieben. Es gibt keine Pauschallösungen. Welche Option infrage kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sich (tagesaktuell) zu informieren und Unterstützung von Expert*innen anzufordern, ist in den aktuellen Zeiten, mit sich ständig ändernden Anforderungen, unabdingbar.

Ursprünglicher Entwurf zur 2. GEG-Fassung (vorher)

Formulierungshilfe zur Änderung des Entwurfs (nachher)

65-Pozent-Regelung

– in Neubauten sowie bei Heizungstausch in
Bestandsgebäuden gilt die 65-Prozent-Regelung ab 01.01.2024

 

– in Neubauten in Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-Regelung ab 01.01.2024

– Kopplung an Wärmegesetz in Bezug auf Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäude:

1. in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die 65-Prozent-Regelung mit Ablauf des 30. Juni 2026

2. in Gebieten mit 100.000 Einwohnern oder weniger gilt die 65-Prozent-Regelung mit Ablauf des 30. Juni 2028

Regeln für Gasheizungen

– Einbau von neuen Öl- und Gasheizung ist nicht mehr erlaubt

– Einbau von Gasheizungen ist erlaubt, wenn diese auf den Betrieb mit Wasserstoff oder Biomasse umrüstbar sind (unter Umständen regulärer Betrieb bis Ende 2044 möglich)

Übergangsfristen

– Übergangsfrist von 3 Jahren bei Heizungshavarie

– Übergangsfrist von 5 Jahren bei Heizungshavarie oder geplantem Heizungstausch