Es war ein zähes Ringen in den vergangenen Monaten, doch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde letztendlich beschlossen: Ab dem 01. Januar 2024 werden eine Reihe von neuen Regelungen gelten, die das Heizen in Gebäuden klimafreundlicher machen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren sollen. Wir erklären Ihnen die Eckpfeiler des Gesetzes.
Da durch die nicht immer sachliche Kritik, die im Vorfeld an dem neuen „Heizungsgesetz“ geübt wurde, viele Menschen verunsichert wurden, noch einmal das Wichtigste vorweg: Niemand wird gezwungen, seine funktionierende Heizung auszutauschen, auch nicht, wenn sie mit fossilen Energieträgern läuft! Reparaturen sind bis Ende 2044 weiterhin möglich. Eine Ausnahme, die bereits in der aktuell noch gültigen Fassung des GEG formuliert war, bezieht sich auf Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Diese müssen nach wie vor ersetzt werden.
Die GEG-Novelle besagt nun, dass ab dem 01. Januar 2024 die Verpflichtung bestehen wird, in Neubauten in Neubaugebieten Heizungen einzubauen, die mit 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Dies galt in ähnlicher Form bereits nach der ersten Fassung des GEG aus 2020, allerdings wurde darin nur eine „anteilige Nutzung“ erneuerbarer Energien vorgeschrieben.
Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude hat sich folgende Vorgabe durchgesetzt: Die 65-Prozent-Regelung gilt erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung mit dem Inhalt vorliegt, dass kein Anschluss an ein Fernwärmenetz sowie kein Ausbau der Infrastruktur in Richtung Wasserstoff vorgesehen ist. Das GEG wurde somit an das Wärmeplanungsgesetz (WPG) gekoppelt, das kurz gesagt auf den klimaneutralen Umbau der Heiz-Infrastruktur aller deutschen Gemeinden abzielt. Das WPG soll noch in diesem Jahr beschlossen werden, sodass beide Gesetze gleichzeitig ab dem 01. Januar 2024 in Kraft treten können.
Mit der Kopplung an das Wärmegesetz geht also einher, dass die Pflicht zur Erfüllung der 65-Prozent-Regelung für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude nach hinten verschoben wird. Somit ist der Einbau von Gasheizungen weiterhin erlaubt, und zwar in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 und in Gemeinden mit 100.000 Einwohnern oder weniger bis zum 30. Juni 2028 (für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern soll es ein vereinfachtes Verfahren geben).
Allerdings gilt als Voraussetzungen, dass die Gasheizungen, die ab 2024 eingebaut werden, auf den Betrieb mit Biomasse oder Wasserstoff („H2-ready“-Option) umrüstbar sind. Daher muss die Wärmeplanung eine entsprechende Infrastruktur für Wasserstoff mit benennen. Für den Anteil der Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff gelten zudem konkretere Übergangsregelungen: bis zum 1. Januar 2029 müssen es mindestens 15 Prozent, bis zum 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und bis zum 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent sein.
Sobald feststeht, dass weder ein Anschluss an ein Fernwärmenetz noch die Versorgung mit Wasserstoff möglich sein wird, sollen Übergangsfristen greifen. Weitere Übergangsfristen treten sowohl im Falle einer sogenannten Heizungshavarie, wenn eine Heizung also unreparierbar kaputtgeht, als auch bei einem geplanten Heizungstausch ein. Fünf Jahre haben Eigentümer*innen Zeit, die 65-Prozent-Regelung umzusetzen. Derweilen können z. B. Mietheizungen verwendet werden, die mit fossilen Energieträgern laufen.
Die Betriebskosten, die im Nachgang für eine auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizung entstehen könnten, sind aktuell unkalkulierbar, z. B. durch den EU-Emissionshandel, der sich ab 2027 auf den Gebäudesektor ausweiten wird. Daher wird das GEG einen Passus enthalten, der eine Beratungspflicht für all diejenigen vorschreibt, die mit dem Gedanken spielen, weiterhin auf Gas und dann später auf Wasserstoff zu setzen. Neben dieser Option und dem Anschluss an ein Fernwärmenetz ist die 65-Prozent-Regelung zum Beispiel über Wärmepumpe, Stromdirektheizung, solarthermische Anlagen oder Biomasse-Anlagen sowie über das Heizen mit Holz umsetzbar.
Um den Wechsel einer Heizungsanlage zu finanzieren, werden ab Januar 2024 neue, kombinierbare Fördermöglichkeiten geschaffen. Für Eigentümer*innen und Mieter*innen gleichermaßen soll es eine Grundförderung von 30 % geben. Speziell für Eigentümer*innen kommen zwei weitere Boni hinzu: Zum einen ein Einkommensbonus von 30 % bei einem Jahreseinkommen unter 40.000 Euro und zum anderen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus für Menschen, die eine mindestens 20 Jahre alt, noch funktionierende fossil betriebene Heizung frühzeitig austauschen.
Letzterer Bonus sieht eine Förderung von weiteren 20 % bis einschließlich 2028 (danach jedes Jahr 3 Prozentpunkte weniger) vor. Jedoch: Beim Wohnungsbaugipfel der Bundesregierung Ende September wurde eine neue Variante vom Klima-Bonus mit höheren Prozenten angekündigt. Hier bleiben die genauen Zahlen also noch abzuwarten. Die maximal förderfähigen Investitionskosten sollen jedenfalls bei 30.000 Euro liegen. Achtung: Bei Gasheizungen wird nur die technische Ausstattung für die Umrüstung auf Wasserstoff gefördert.
Darüber hinaus ist eine Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vorgesehen, denn häufig ergeben im Rahmen des Heizungstausches andere Energieeffizienzmaßnahmen wie Dämmung oder Fenstertausch einen Sinn. Zusätzlich zu den bereits erwähnten 30.000 Euro sind 60.000 Euro mit Sanierungsfahrplan und 30.000 Euro ohne einen solchen Plan möglich. Des Weiteren soll es zinsvergünstigte Kredite und Härtefallregelungen, zum Beispiel bei Pflegebedürftigkeit geben. Mieterhöhungen sollen bei einer Modernisierung der Heizungsanlage auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gedeckelt werden. Werden weitere Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt, können allerdings bereit nach aktueller Gesetzgebung Erhöhungen um zwei bis drei Euro eintreten.
Eines ist nach dem Hin und Her der vergangenen Monate sicher: Es ist davon abzuraten, Entscheidungen zum Thema Heizen auf die lange Bank zu schieben. Es gibt keine Pauschallösungen. Welche Variante infrage kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sich (tagesaktuell) zu informieren und gegebenenfalls Unterstützung von Expert*innen anzufordern, ist aufgrund der sich ständig ändernden Anforderungen unabdingbar.
Quellen
GEG erste Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html#BJNR172810020BJNG000200000
GEG Entwurf zweite Fassung: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/kabinettsfassung/geg-20230419.pdf?__blob=publicationFile&v=1
GEG Leitplanken: https://www.berliner-zeitung.de/blz-public/files/2023/06/13/1fe671ee-53e1-412d-bfb4-1818e9937546.pdf
GEG Formulierungshilfe zur Änderung des Entwurfs der zweiten Fassung: https://www.bundestag.de/resource/blob/956254/3320714bc5fad9e22d6e5de31f28e9d7/A-Drs-20-25-426-FH-des-BMWK-fuer-einen-AeA-der-Koafraktionen-data.pdf
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zum GEG:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007619.pdf
Kabinettfassung: Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/kabinettsfassung/kommunale-waermeplanung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942
Ursprünglicher Entwurf zur 2. GEG-Fassung | Finale Gesetzgebung |
65-Pozent-Regelung | |
– in Neubauten sowie bei Heizungstausch in Bestandsgebäuden gilt die 65-Prozent-Regelung ab 01.01.2024
| – in Neubauten in Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-Regelung ab 01.01.2024 – Kopplung an Wärmegesetz in Bezug auf Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäude: 1. in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die 65-Prozent-Regelung mit Ablauf des 30. Juni 2026 2. in Gebieten mit 100.000 Einwohnern oder weniger gilt die 65-Prozent-Regelung mit Ablauf des 30. Juni 2028 |
Regeln für Gasheizungen | |
– Einbau von neuen Öl- und Gasheizung ist nicht mehr erlaubt | – Einbau von Gasheizungen ist erlaubt, wenn diese auf den Betrieb mit Wasserstoff oder Biomasse umrüstbar sind (unter Umständen regulärer Betrieb bis Ende 2044 möglich) |
Übergangsfristen | |
– Übergangsfrist von 3 Jahren bei Heizungshavarie | – Übergangsfrist von 5 Jahren bei Heizungshavarie oder geplantem Heizungstausch |